|
|
||
A.
Die Präambel
*
VEREINIGTE FÖDERATION DER PLANETEN *
"Wir,
die intelligenten Lebensformen der Vereinigten Föderation der Planeten
entschlossen uns, die nachfolgenden Generationen vor der Geißel des
intergalaktischen Kriegs zu schützen, welcher ungeahnte Schrecken
und Leiden in unser planetares Sozialsystem gebracht hat, und bestätigen
unseren Glauben an die fundamentalen Rechte von Lebensformen, die Würde
und den Wert von intelligenten Lebensformen und Personen, den gleichen
Rechten von Männern und Frauen und an die großen und kleinen
planetaren Sozialsysteme und versuchen Zustände zu festigen, in denen
Recht und gegenseitiges Respekt für die Verpflichtungen die aus Abhandlungen
entstehen und andere Quellen, die helfen das interplanetare Recht beizubehalten,
und den sozialen Fortschritt und bessere Lebensstandards mit größerem
Freiraum zu fördern, und am Ende das friedliche zusammenleben als
gute Nachbarn zu üben, und unsere Kräfte vereinen um den intergalaktischen
Frieden und Sicherheit zu garantieren, und zu versichern das, bei der Einhaltung
von Prinzipien und der Einführung eines Systems, das Waffen, außer
zur eigenen Verteidigung, nicht eingesetzt werden sollen, und Raumschiffe
und Maschinerie nur für die Förderung der witschaftlichen und
sozialen Weiterentwicklung aller intelligenten Lebensformen eingesetzt
werden, haben wir beschlossen unsere Bemühungen zu verbinden um diese
Ziele zu verwirklichen. Dementsprechend haben die jeweiligen Sozialsysteme,
durch die auf dem Planeten Babel versammelten Vertreter, welche ihre gesamte
Kraft aufwenden müssen um vorschriftsgemäß zu handeln,
den einzelnen Artikeln der Föderation der Vereinigten Föderation
der Planeten zuzustimmen, und hiermit eine interplanetare Organisation
einzurichten, die als die Vereinigte Föderation der Planeten bekannt
ist."
|
||
B.
Die Verfassung der Vereinigten Föderation der Planeten
Kapitel
I: Die Ziele und Prinzipien der Vereinigten Föderation der Planeten
Artikel
1 [Ziele
der Vereinigten Föderation der Planeten]
Die Ziele
der Vereinigten Föderation der Planeten sind:
§ 1 Den intergalaktischen Frieden und die Sicherheit innerhalb des vertraglichen Forschungsterritoriums zu wahren und zu garantieren. Zu diesem Zweck sind effektive und gemeinsame Maßnahmen zu treffen, um den Frieden vor Bedrohungen zu bewahren, die Unterdrückung von Akten der Aggression und die Anwendungen von Justiz und intergalaktischen Gesetzen, Schlichtungen oder Klärungen von interplanetaren Konflikten, welche zu einer Verletzung des Friedens führen könnten. § 2 Die Entwicklung von friedlichen Beziehungen zwischen Planeten, basierend auf dem Respekt vor den Prinzipien des gleichen Rechts und Selbstbestimmung von intelligenten Lebensformen und angemessener Maßnahmen, die den universellen Frieden wahren. § 3 Eine interplanetarische Kooperation zu schaffen, indem intergalaktische Probleme vom wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder humanitärem Charakter gelöst, der Respekt für die Rechte intelligenter Lebensformen gefördert und die fundamentalen Freiheiten für alle ohne Unterscheidung bezüglich der Kultur, des Geschlechts, der Lebensform oder des religiösen Glaubens gewährleistet werden. §
4 Ein Zentrum für das Ausgleichen der Handlungen aller sozialen
Systeme und die Verwirklichung all dieser Vorsätze.
Artikel
2 [Handlungen der Vereinigten Föderation der Planeten und ihre
Mitglieder in Übereinstimmung]
Die Vereinigte Föderation der Planeten und ihre Mitglieder sollen in Übereinstimmung mit den folgenden Prinzipien handeln: § 1 Die Vereinigte Föderation der Planeten basiert auf der souveränen Gleichheit all ihrer Mitglieder. § 2 Allen die Rechte und den Nutzen, die aus der Mitgliedschaft resultieren, zu sichern. Die Mitglieder sollen im guten Glauben die Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation erfüllen. § 3 Alle Mitglieder sollen ihre interplanetaren Streitigkeiten friedlich und in einer Weise, in der der intergalaktische Frieden, die Sicherheit und das Recht nicht gefährdet werden, lösen. § 4 In allen interplanetaren Beziehungen sollen alle Mitglieder von einer Gewaltandrohung oder vom Gebrauch militärischer Kräfte gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines planetaren sozialen Systems, oder von jeder Handlung, die in irgendeiner Art und Weise nicht den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten entspricht, absehen. § 5 Alle Mitglieder sollen die Vereinigte Föderation der Planeten bei ihrer Handlungen, die mit den Richtlinien der Vereinigten Föderation der Planeten übereinstimmen, uneingeschränkt unterstützen und sollen nicht einem planetarischen sozialen System beistehen, gegen welches die Vereinigte Föderation der Planeten Präventiv- oder Gerichtsmaßnahmen unternimmt. § 6 Die Vereinigte Föderation der Planeten soll sicherstellen, dass planetarische soziale Systeme, die nicht Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sind, in Übereinstimmung mit diesen Prinzipien handelt, sollte es für die Gewährleistung des intergalaktischen Friedens und Sicherheit unbedingt erforderlich sein. § 7 Diese Artikel sollen die Vereinigte Föderation der Planeten nicht dazu authorizieren in Angelegenheiten, die im wesentlichen den innerpolitischen Rechtssprechungen eines planetaren sozialen Systems unterliegen, einzumischen, oder die Mitglieder unter Verwendung dieser Artikel der Föderation gefügig machen. Diese Prinzipien sollen aber nicht die Anwendung von vollstreckenden Maßnahmen des Kapitels IX unmöglich machen. Kapitel II: Die Mitgliedschaft Artikel
3 [Deklaration der Gründungsmitglieder]
Die Gründungsmitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten sollen jene planetare soziale
Systeme sein, die an der Konferenz im interplanetarischen Föderationsraum
auf Babel teilgenommen oder die Erklärung der Vereinigten Föderation
der Planeten vorab bei Sternzeit 0963 unterzeichnet haben, die diese Artikel
der Föderation unterzeichnen und im Einklang mit Artikel 109 bestätigen.
Artikel
4 [Weitere planetare soziale Systeme]
§ 2 Die Aufnahme eines solchen planetaren sozialem Systems in die Mitgliedschaft der Vereinigten Föderation der Planeten ist abhängig von der Entscheidung der höchsten Versammlung und der Empfehlung des Föderationsrates. Artikel 5 [Außerkraftsetzung und Wiederherstellung von Rechten und Privilegien eines Mitglieds der Vereinigten Föderation der Planeten] Artikel
6 [Missachtung der Vorschriften und Prinzipien]
Kapitel III: Organe der Vereinigten Föderation der Planeten Artikel
7 [Arten der Organe und Nebenbehörden]
§ 1 Die grundlegenden Organe der Vereinigten Föderation der Planeten sind: eine höchste Versammlung, ein Föderationsrat, ein witschaftlicher und sozialer Rat, ein Treuhandschaftsrat, ein interplanetarer höchster Gerichtshof, eine kombinierte friedenserhaltene Sternenflotte und ein Sekretariat. § 2 Nebenbehörden können von Zeit zu Zeit in Übereinstimmung mit diesen Artikeln der Föderation eingerichtet werden, wenn die erforderlich ist. Artikel 8 [Zurechtweisung der Gleichberechtigung] Kapitel IV: Die Höchste Versammlung Artikel
9 [Anzahl der Repräsentanten in der Versammlung]
Die Höchste
Versammlung soll aus allen Mitgliedern der Vereinigten Föderation
der Planeten bestehen. Jedes Mitglied soll nicht mehr als fünf (5)
Repräsentanten in der Versammlung sitzen haben.
Artikel
10 [Aussprache von Empfehlungen]
Artikel
11 [Möglichkeiten der Höchsten Versammlung]
§ 2 Die Höchste Versammlung darf jedes gestellte Problem, entsprechend zum intergalaktischen Frieden und der Sicherheit, eines Mitglieds des Föderationsrats oder eines Nicht-Mitglieds in Übereinstimmung mit Artikel 25, Paragraph 2 und, unter der Bedingung von Artikel 12, diskutieren und kann Empfehlungen mit Achtung vor einem solchen Problem, an die Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, den Föderationsrat, das plädierende planetare soziale System oder allen dreien aussprechen. Jedes solcher Probleme, je nach Notwendigkeit, soll dem Föderationsrat durch die Höchste Versammlung entweder vor oder nach der Diskussion mitgeteilt werden. § 3 Die Höchste Versammlung kann Situationen, die voraussichtlich den interplanetaren und intergalaktischen Frieden und die Sicherheit gefährden, dem Föderationsrat melden. § 4 Die Macht der Höchsten Versammlung, wie in diesem Artikel festgelegt, soll nicht den Bereich von Artikel 10 beschränken. Artikel
12 [Nichtausprache von Empfehlungen und Benachrichtigung durch das
Höchste Sekretariat]
§ 2 Das Höchste Sekretariat soll, mit der Zustimmung des Föderationsrats, die Höchste Versammlung bei jeder Sitzung über alle Angelegenheiten, die vom Föderationsrat betreffend der Bewahrung des interplanetarischen Friedens und der Sicherheit diskutiert werden, unterrichten, und soll die Höchste Versammlung oder dessen Mitglieder, vorausgesetz die Höchste Versammlung hält gerade keine Sitzung ab, unverzüglich benachrichtigen, wenn der Föderationsrat seine Beratschlagung über jede dieser Angelegenheiten abgeschlossen hat. Artikel
13 [Ziele der Höchsten Versammlung]
A)
Die
interplanetare Kooperation in politischen Bereichen zu stärken und
die Bildung und Aufzeichnung von interplanetarischem Recht zu fördern.
B)
Die
interplanetarische Kooperation in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen,
bildungs- und medizinischen Bereichen und die Realisierung von Rechten
intelligenter Lebensformen und fundamentaler Freiheit ohne Unterscheidung
bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu unterstützen.
§ 2 Die weiteren Verantwortungen, Funktionen und Mächte der Höchsten Versammlung, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die im oben genannten Paragraph 1 (A) angesprochen werden, werden in Kapitel XI und XII fortgesetzt. Artikel 14 [Vorschlagen von Maßnahmen] Artikel
15 [Erhaltung von regelmäßigen Berichten]
§ 2 Die Höchste Versammlung soll auch von den anderen Organen der Vereinigten Föderation der Planeten in regelmäßigen Zeitabständen Berichte empfangen und erhalten, um eine Übereinstimmung der Höchsten Versammlung und des Organs zu erhalten. Artikel 16 [Erfüllung von Treuhandschafts-Funktionen] Artikel
17 [Verwaltung des Budgets]
§ 2 Die Unkosten der Vereingten Föderation der Planeten sollen von der Höchsten Versammlung gerecht an die Mitglieder verteilt werden. § 3 Die Höchste Versammlung soll alle finanziellen und butgetmäßigen Einigungen mit einer spezialisierten Behörde, nach Artikel 56, treffen und soll die Finanzvorschläge einer solchen Behörde prüfen und Empfehlungen an die entsprechende Behörde aussprechen. § 4 Alle Butgets und Unkosten der Vereinigten Föderation der Planeten sollen in gleichen interplanetarischen Krediteinheiten gemacht und gezahlt werden. Der gemeinschaftliche interplanetare Kredit soll das offizielle Zahlungsmittel im vertraglich erforschten Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten sein. Artikel
18 [Festlegung der Stimmverteilung]
§ 2 Entscheidungen der Höchsten Versammlung können nur bei einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der anwesenden und wählenden Mitglieder getroffen werden. Diese Entscheidungen sollten beinhalten: Empfehlungen für den interplanetaren Frieden und Sicherheit, die Wahl von temporären Mitgliedern des Föderationsrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandschaftsrats in Übereinstimmung mit Paragraph 1 des Artikels 85, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Föderation, der Schutz von Rechten und Privilegien der Mitgliedsschaft, den Ausschluss von Mitgliedern, Probleme, die mit der Arbeit des Treuhandschafts-Systems zusammenhängen, Probleme im Budgetbereich und Probleme bei Angelegenheiten die im Wesentlichen mit dem nachfolgenden Paragraph 4 zusammenhängen. § 3 Entscheidungen über andere Probleme, einschließlich die Bestimmung von zusätzlichen Kategorien von Problemen, sollen durch eine einfache Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder entschieden werden. § 4 Spezielle Probleme, welche normalerweise von einer einfachen Mehrheit entschieden würden, dürfen als wesentliche Angelegenheiten betrachtet werden, wenn Bedenken von einem Mitglied vorgebracht und dieses von zwei weiteren Mitgliedern unterstützt wird. Artikel 19 [Entzug des Stimmrechts bei Verschuldung] Artikel
20 [Einberufung von Sitzungen]
Artikel
21 [Bestimmung eigener Regeln und Handlungsabläufen]
Artikel
22 [Einrichtung untergeordneter Behörden und Organe]
Kapitel
V: Der Föderationsrat
Artikel
23 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
§
1 Der Föderationsrat soll aus elf (11) Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten bestehen. Den Vereinten Nationen der Erde,
die Planetare Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten
mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii und das Conordium
der Planeten von Alpha Centauri sollen permanente Mitglieder des Föderationsrats
sein.
§
2 Die höchste Versammlung soll sechs (6) weitere Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten als temporäre Mitglieder
ernennen, um eine gerechte Verteilung der Abgaben der Mitglieder der Vereinigten
Föderation der Planeten, die Bewahrung des intergalaktischen Friedens
und die unparteiische geo-galaktische Verteilung zu gewährleisten.
Die temporären Mitglieder des Föderationsrats werden für eine Periode von zwei (2) Sitzungen gewählt. Bei der ersten Wahl von temporären Mitgliedern, wie auch immer, sollen drei (3) für eine Periode von nur einer (1) Sitzung gewählt werden. Ein Mitglied, das seine Amtszeit abgeschlossen hat, soll nicht unmittelbar danach erneut gewählt werden. Artikel 24 [Plichten des Föderationsrats] §
1 Um zulässige und effektive Handlungsabläufe durch
die Vereinigte Föderation der Planeten gewährleisten zu können,
beraten sich die Mitglieder im Föderationsrat hauptsächlich über
die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit und handeln,
unter Berücksichtigung ihrer Plichten, für ihren Nutzen.
§
2 In Erfüllung dieser Pflichten soll der Föderationsrat
in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Vorsätzen der Vereinigten
Föderation der Planeten handeln. Die spezifizierten Befugnisse, die
dem Föderationsrat für die Ausübung seiner Pflichten bewilligt
sind, liegen in den Kapiteln IX, X, XI und XV vor.
§
3 Der Föderationsrat soll regelmäßige und, wenn
nötig, spezielle Berichte an die Höchste Versammlung abgeben.
Artikel
25 [Einverständnis der Mitglieder]
Die Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten sind mit den Entscheidungen
des Föderationsrats einverstanden und bereit sie zu akzeptieren und
zu tragen, wenn diese mit diesen Artikeln der Föderation in Übereinstimmung
stehen.
Artikel
26 [Aufrüstung]
Artikel
27 [Festlegung der Stimmverteilung]
§ 2 Alle Entscheidungen des Föderationsrats in allen Angelegenheiten sollen durch eine Wahl von sieben (7) Mitgliedern entschieden werden, so wie in Paragraph 3 beschrieben ist. § 3 Bei Entscheidungen in Kapitel IX und bei Paragraph 3 des Artikels 52, soll eine Partei die direkten Anteil an den Auseinandersetzungen hat von den Wahlen ausgeschlossen werden. Die minimale Mehrheit in einem solchen Fall sollte mindestens aus sechs (6) Mitgliedern sein. Artikel 28 [Organisation und Sitzungen] §
1 Der Föderationsrat soll so organisiert sein, das seine
Funktion ohne Unterbrechungen gewährleistet ist. Jedes Mitglied des
Föderationsrats soll, zu diesem Zweck, zu jeder Zeit am Sitz der Vereinigten
Föderation der Planeten repräsentant sein.
§
2 Der Föderationsrat soll in regelmäßigen Abständen
Sitzungen abhalten, bei dem jedes Föderationsmitglied durch einen
Repräsentanten seiner Regierung oder durch einen anderen Vertreter
repräsentiert wird.
§
3 Der Föderationsrat darf Sitzungen auch an anderen Orten,
als dem Sitz der Vereinigten Föderation der Planeten abhalten, vorausgesetzt
sein Urteilsvermögen stellt keine Behinderung in seiner Arbeit dar.
Artikel
29 [Temporäre Behörden und Organe]
Der Föderationsrat
darf temporäre Behörden und Organe schaffen, sollte dies für
seine korrekte Funktion für notwendig erscheinen.
Artikel
30 [Einhaltung der Regeln und Gebräuchen]
Artikel
31 [Mitspracherecht von Nicht-Mitgliedern des Föderationsrats]
Artikel
32 [Einladung von Nicht-Ratsmitgliedern im Falle von Streitigkeiten]
Kapitel
VI: Friedliche Einigung bei Auseinandersetzungen
Artikel
33 [Verfahrensweisen im Falle einer Streitigkeit]
§
1 Die einzelnen Parteien einer Auseinandersetzung, welche eine
Bedrohung für die Erhaltung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
darstellt, sollen, zu allererst, eine Lösung durch Verhandlung, Ermittlung,
Meditation, Versöhnung, Schiedsgerichtsverfahren, gerichtliche Schlichtung,
notfalls mit örtlichen Behörden und Absprachen oder friedliche
Möglichkeiten ihrer eigenen Wahl, finden.
§
2 Der Föderationsrat soll, wenn es als notwendig erscheint,
die Parteien aufrufen ihre Streitigkeiten beizulegen.
Artikel
34 [Untersuchung im Falle einer Auseinandersetzung]
Der Föderationsrat
darf alle Auseinandersetzungen oder jede Situation, die zu interplanetaren
Differenzen führen oder den Auftakt zu eine Auseinandersetzung bilden
könnten, auf die mögliche Bedrohung des interplanetaren Friedens
und der Sicherheit untersuchen.
Artikel 35 [Vortrag von Konflikten der Mitglieder und Nicht-Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten] §
1 Jedes Mitglied der Vereingten Fderation der Planeten darf jeden
Konflikt oder jede andere Situation, auf welche in Artikel 34 hingewiesen
wurde, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung vorbringen.
§
2 Ein planetares soziales System, welches nicht Mitglied der
Vereinigten Föderation der Planeten ist, darf einen Konflikt, an dem
es beteiligt ist, dem Föderationsrat oder der Höchsten Versammlung
vorbringen, wenn es eine friedliche Lösung, angegeben in diesen Artikeln
der Föderation, des Problems akzeptiert.
§ 3 Die Vorgehensweisen der Höchsten Versammlung, in Achtung der Angelegenheit, die ihr vorgetragen wurde, sind in den Artikel 11 und 12 festgelegt. Artikel 36 [Überlegungen bei der Lösung von Auseinandersetzungen] §
1 Der Föderationsrat darf bei einer Auseinandersetzung nach
Artikel 33 oder bei dem in Artikel 34 dargestellten Sachverhalt Prozeduren
oder geeignete Methoden der Schlichtung vorschlagen.
§2
Der
Föderationsrat soll alle Lösungen eines Konflikts, die beide
Parteien bereits vorgebracht haben, in seine Überlegungen miteinbeziehen.
§ 3 Wenn der Föderationsrat unter dem Aspekt dieses Artikels der Föderation Empfehlungen ausspricht, soll er auch Präzidenzfälle, die im Interplanetaren Höchsten Gerichtshof in Übereinstimmung mit den Richtlinien dieses Gerichtshof, mit in seine Überlegungen einbeziehen. Artikel 37 [Verfahren bei einem möglichen Scheitern der Schlichtung] §
1 Sollte der Versuch einer Schlichtung einer Auseinandersetzung
zwischen den einzelnen Parteien, wie in Artikel 33 vorgetragen, scheitern,
so soll diese Auseinandersetzung an den Föderationsrat herangetragen
werden.
§
2 Wenn der Föderationsrat die Art der Auseinandersetzung
als Bedrohung für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und
der Sicherheit befindet, so soll er entscheiden, ob er Maßnahmen,
wie unter Artikel 36 dargestellt, unternimmt oder einen Vorschlag macht,
den er für geeignet hält.
Artikel
38 [Vorschläge für friedliche Lösungen]
Ohne Voreingenommenheit
den Artikeln 33 bis einschließlich 37 gegenüber, darf der Föderationsrat,
wenn alle Parteien einer Auseinandersetzung darum bitten, Vorschläge,
die aus dem Blickpunkt einer friedlichen Lösung des Konflikts gemacht
wurden, machen.
Artikel
39 [Wiederherstellung des inerplanetarischen Frieden und Sicherheit]
Artikel
40 [Provisorische Maßnahmen]
Artikel
41 [Durchsetzung von Maßnahmen]
Artikel
42 [Durchsetzung von Maßnahmen bei Unzulänglichkeiten]
Artikel
43 [Maßnahmen im Verteidigungs- und Militärsfall]
Artikel
44 [Verfahren bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Mitgliedes des
Föderationsrats]
Artikel
45 [Bereitstellung von Truppen]
Artikel
46 [Pläne zur Verwendung von Truppen der Sternenflotte]
Artikel 47 [Militärischer Stab] §
1 Es soll ein militärischer Stab für die Sternenflotte
eingerichtet werden, der den Föderationsrat in allen Belangen, die
die militärischen Angelegenheiten der Vereinigten Föderation
der Planeten zur Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit
betreffen, berät und ihm unterstützt.
§
2 Der militärische Stab soll aus den obersten Repräsentanten
der permanenten Mitglieder des Föderationsrats oder deren Vertretern
bestehen. Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten darf
dazu eingeladen werden, einen Repräsentanten für den militärischen
Stab zu bestimmen.
§ 3 Der militärische Stab soll, mit der Erlaubnis des Föderationsrats, eine Sternenflotte einrichten, die dann als die bewaffnete friedenserhaltene Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingesetzt wird. Er soll für die Errichtung und Erhaltung aller Einrichtungen der Sternenflotte, einschließlich bewaffneten Raumschiffen, Sternenbasen und Ausbildungsstätten verantwortlich sein. §
4 Der militärische Stab soll, unter der Leitung des Föderationsrats,
für die strategische Verlegung der Truppen der Sternenflotte und anderen
bewaffneten Truppen der Mitglieder verantwortlich sein, sollte die Erhaltung
des interplanetaren Friedens und der Sicherheit dies erforderlich machen.
Artikel
48 [Ausführung von Entscheidungen des Föderationsrats durch
die Sternenflotte]
Die Ausführung
von Entscheidungen des Föderationsrats zur Bewahrung des intergalaktischen
Friedens und der Sicherheit soll durch die Sternenflotte geschehen.
Artikel
49 [Zusammenschluss der Mitglieder der Vereinigten Föderation
der Planeten]
Artikel
50 [Wirtschaftliche
Schwirigkeiten eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds der Vereinigten Föderation
der Planeten]
Artikel
51 [Recht
auf Selbstverteidigung]
Kapitel
VII: Die Sternenflotte
Artikel
52 [Grundlegende Regelungen]
§ 1 Es wurde eine Sternenflotte als friedenserhaltende Macht der Vereinigten Föderation der Planeten eingerichtet. Sie soll durch Truppen, die von den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten stammen, gemäß Artikel 43, unterstützt werden, und den Aufbau von Fabriken, Rekrutierungs- und Trainingseinrichtungen möglich machen, die für die Rüstung jedes Mitglieds Sorge tragen, wie in Artikel 49 beschrieben. § 2 Die Operationen der Sternenflotte sollen immer unter der direkten Kontrolle des Föderationsrats und des militärischen Stabs stehen, wobei dieser auch das Budget der Sternenflotte verwaltet. § 3 Grundlegende Ausgaben für den Bau eines Sternenflottenhauptquartiers und zwei Sternenbasen sind durch diese Artikel der Föderation autorisiert, ebenso wie die Absicherung der Grenzen und allen möglichen Konfliktpunkten innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten und der Territorien der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten. Der Föderationsrat soll über den Neubau von Sternenbasen und anderen Einrichtungen nachdenken, sollte sie für die Bewahrung des intergalaktischen Friedens und der Sicherheit für notwendig erscheinen. § 4 Ebenfalls werden hier die Ausgaben für eine Sternenflottenakademie legitimiert, welche für die Schulung von Offizieren und Personal für die Pflichten der Sternenflotten übernimmt. Die Standards für dieses Training sollen vom militärischen Stab in Absprache mit dem Föderationsrat entschieden werden. Artikel
53 [Aufgaben der Sternenflotte]
§
2 Das Hauptquartier der Sternenflotte und der Föderationsrat
sollen jederzeit über alle Aktivitäten im Bereich der Forschung
und Kartographierung informiert werden.
Kapitel
VIII: Interplanetare Wirtschaft und soziale Kooperation
Artikel
54 [Wirtschaft und soziale Kooperation]
§ 1 Höhere Lebensstandards, volle Beschäftigung und Bedingungen für die soziale und wirtschaftliche Weiterentwicklung. § 2 Lösungen interplanetarer wirtschaftlicher und sozialer Beziehungsprobleme, genauso wie interplanetare kulturelle und erzieherische Kooperation. §
3 Generellen Respekt vor, und Einhaltung von den Rechten
intelligenter Lebensformen und fundamentale Freiheiten ohne Unterscheidung
bezüglich der Kultur, des Geschlecht, der Sprache oder der Religion.
Artikel
55 [Einhaltung der Ziele und Prinzipien]
Artikel
56 [Spezialisierte Behörden]
§
2 Solche Behörden, welche mit der Vereinigten Föderation
der Planeten in Verbindung gebracht wurden, sind als spezialisierte Behörden
aufgeführt.
Artikel
57 [Empfehlungen durch die Vereinigte
Föderation der Planeten]
Artikel
58 [Gründung neuer spezialister Behörden]
Artikel
59 [Entlassung der Vereinigten Föderation
der Planeten aus ihrer Funktionen]
Kapitel
IX: Der Wirtschaftliche und Soziale Rat
Artikel
60 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
§ 1 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll aus achtzehn (18) Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen, welche von der höchsten Versammlung gewählt werden. § 2 Ziel der Maßnahmen von Paragraph 3 ist es, das sechs (6) Mitglieder des wirtschaftlichen und sozialen Rats jede Sitzungsperiode für einen Zeitraum von drei (3) Sitzungsperioden gewählt werden sollen. Ein ausgeschiedenes Mitglied soll für eine sofortige Wiederwahl in Frage kommen. § 3 Bei der ersten Wahl sollen achtzehn (18) Mitglieder des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats gewählt werden. Sechs (6) Mitglieder werden am Ende der ersten (1) Sitzungsperiode und sechs (6) weitere Mitglieder am Ende von (2) Sitzungsperioden in Übereinstimmung mit der höchsten Versammlung gewählt. § 4 Jedes Mitglied des Wirtschaftlichen und Sozialen Rats hat einen (1) Repräsentanten. Artikel
61 [Möglichkeiten des Rats]
§ 2 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat darf Empfehlungen zur Bewahrung und Verbesserung von den Rechten intelligenter Lebensformen und fundamentalen Freiheiten für alle machen. § 3 Er darf Entwurfsdokumente mit den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten vorbereiten. § 4 Er darf Entwurfsdokumente für die Zulassung durch die Höchste Versammlung vorbereiten, mit Rücksicht auf die Angelegenheiten, die in seine Kompetenz fallen. § 5 Er darf, in Übereinstimmung mit den von der Vereinigten Föderation der Planeten vorgeschriebenen Regeln, interplanetare Konferenzen für Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen, einberufen. Artikel
62 [Arbeit mit Behörden]
§
2 Er darf die Aktivitäten der spezialisierten Behörden
koordinieren, sie konsultieren und Empfehlungen an diese Behörden
und an die Höchste Versammlung sowie den Mitgliedern der Vereinigten
Föderation der Planeten abgeben.
Artikel
63 [Berichte von den Behörden]
Der Wirtschaftliche
und Soziale Rat darf geeignete Schritte einleiten, um Berichte von den
einzelnen spezialisierten Behörden zu erhalten. Er darf mit den Mitgliedern
der Vereinigten Föderation der Planeten und den spezialisierten Behörden
Vereinbarungen treffen, um auch hier Berichte zu erhalten, die die ergriffenen
Schritte enthalten, um seinen Empfehlungen Gewicht zu geben und Empfehlungen
zu Angelegenheiten aussprechen, die in seinen Aufgabenbereich bei der Höchsten
Versammlung fallen.
Artikel
64 [Unterstützung für den Föderationsrat]
Artikel
65 [Funktionen und Sonderfunktionen]
§ 2 Er darf, mit der Genehmigung der Höchsten Versammlung, auf Antrag der Vereinigten Föderation der Planeten oder einer spezialisierten Behörde Dienstleistungen ausführen. § 3 Er soll weitere Funktionen, die an anderer Stelle in diesen Artikeln der Föderation oder von der Höchsten Versammlung genehmigt werden, ausführen. Artikel
66 [Abstimmung und Stimmverteilung]
§
2 Die Entscheidungen des wirtschaftlichen und sozialen Rats sollen
in Mehrheitsabstimmungen getroffen werden, wobei die Mehrheit der Anwesenden
und wählenden Mitglieder den Ausschlag gibt.
Artikel
67 [Erteilung von Aufträgen]
Der Wirtschaftliche
und Soziale Rat soll Aufträge in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen
erteilen und die Rechte intelligenter Lebensformen fördern, sowie
andere Aufträge, die die Erfüllung seiner Arbeit verlangen, erteilen.
Artikel
68 [Einlandung von Mitgliedern der Vereinigten Föderation der
Planeten]
Artikel
69 [Teilnahme an inneren und äußeren Sitzungen und Versammlungen]
Artikel
70 [Versammlungen mit intraplanetaren anarchischen Organisationen]
Artikel
71 [Entwicklung und Beibehaltung eigener Regeln]
§
2 Der Wirtschaftliche und Soziale Rat soll sich, wenn die Mehrzahl
der Mitglieder sich dafür entschließt, in Übereinstimmung
mit seinen Regeln Versammlungen abhalten.
Kapitel
X: Erklärung bezüglich anarchischer Regionen
Artikel
72 [Allgemeine Bestimmungen bei der Übernahme der Verantwortung
über anarchischer Regionen]
Mitglieder
der Vereingten Föderation der Planeten, welche die Verantwortung der
Administration von Regionen, deren intelligente Lebensformen noch nicht
das volle Maß an Selbstverwaltung erreicht haben, auf sich genommen
haben, müssen anerkennen, dass die Interessen der Bevölkerung
einer dieser Regionen von größter Bedeutung sind. Sie sollen
es als ein religiöses Vertrauen akzeptieren, die Verpflichtung zu
bekommen, diese Regionen bis zum Äußersten innerhalb des Systems
von interplanetarem Frieden und Sicherheit zu fördern, das Wohlbefinden
der Bevölkerung eines solchen Gebiets zu garantieren, so wie es von
diesen Artikeln der Föderation festgelegt wurde, und sich zu diesem
Zweck an folgende Ziele halten:
§ 1 Zu versichern, mit gebührendem Respekt vor der Kultur der betreffenden Lebensformen, ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung, sie gerecht zu behandeln und sie vor Missbrauch zu schützen. § 2 Selbstverwaltung zu entwickeln, auf das politische Streben der intelligenten Lebensformen gebührende Rücksicht zu nehmen und sie in ihrer Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, in Übereinstimmung mit den speziellen Gegebenheiten der Region und den dort lebenden intelligenten Wesen und ihren vielfältigen Stufen der Evolution. § 3 Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu fördern und zu stärken. § 4 Konstruktive Maßnahmen der Entwicklung zu fördern, die Forschung anzuregen und miteinander zu kooperieren, sowie, wann und wo es auch immer als günstig erscheint, mit spezialisierten interplanetaren Gruppen einen Blick auf die praktische Leistung von sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Absichten zu werfen, wie in diesem Artikel festgelegt wurde. §
5 Aus Informationsgründen regelmäßig dem höchsten
Sekretariat Bericht zu erstatten, und unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekten
die statistischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen
Voraussetzungen für die Regionen zu beachten, für die die einzelnen
Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten verantwortlich
sind, im Gegensatz zu den Regionen, auf die sich die Kapitel XV und XVI
beziehen.
Artikel
73 [Respektvolle Behandlung für anarchische Gebiete]
Die Mitglieder
der Vereinigten Föderation der Planeten erklären sich des weiteren
für Einverstanden, dass ihre Politik mit dem Respekt gegenüber
den Regionen, die in diesem Kapitel behandelt werden, nicht weniger, als
mit dem Respekt für ihre eigenen Ballungsgebieten behandelt werden,
der auf dem Prinzip der guten Nachbarschaft gründen muss, in Berücksichtigung
der Interessen und dem Wohlergehen des restlichen Territoriums der Vereinigten
Föderation der Planeten in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen
Angelegenheiten.
Kapitel
XI: Das interplanetare Treuhandschaftssystem
Artikel
74 [Schaffung eines Treuhandschaftssystem]
Die Vereinigte
Föderation der Planeten soll ein interplanetares Treuhandschaftssystem
unter eigener Kontrolle für die Administration und Beaufsichtigung
solcher Regionen, wie sie in irgendeiner Form durch individuellen Vereinbarungen
benachteiligt sind, schaffen. Diese Regionen sind hier als Treuhandschaftsregionen
verwiesen.
Artikel
75 [Ziele des Treuhandschaftssystems]
§ 1 Den interplanetaren Frieden und die Sicherheit zu schützen. § 2 Die politische, wirtschaftliche und soziale Weiterentwicklung der Bevölkerung der Treuhandschaftsregionen und ihre Entwicklung in der Selbstständigwerdung oder Unabhängigkeit zu fördern, die günstig zu den Gegebenheiten der Region und ihrer intelligenten Lebensformen sind und wie es in den Abkommen der Treuhandschaft vereinbart ist. § 3 Den Respekt für die Rechte von intelligenten Lebensformen und die fundamentale Freiheit für alle ohne Unterscheidung bezüglich Kultur, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und die Förderung der Erkenntnis der Freiheit aller intelligenten Lebensformen der Galaxie. § 4 Die gleiche Behandlung in sozialen, wirtschaftlichen und kommerziellen Angelegenheiten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und deren Nationen zu sichern und ebenfalls gleiche Behandlung für die zuletztgenannten Punkte, in Verwaltung der Justiz, ohne Vorurteile gegenüber der Regulierung der vorangehenden Ziele und Kernpunkte der Vereinbarungen von Artikel 79, zu gewähren. Artikel
76 [Unterstützung durch Treuhandschafts-Abkommen]
§
2 Es wird eine Angelegenheit für spätere Übereinkünfte
mit den vorangegangenen Kategorien von Regionen, die für das Treuhandschaftssystem
in Frage kommen, geben.
Artikel
77 [Aufhebung der Unterstützung durch dias Treuhandschaftssystem]
Das Treuhandschaftssystem
soll nicht Regionen, die Mitglieder der Vereinigten Föderationen der
Planeten geworden sind, unterstützen, noch Beziehungen, welche auf
dem Respekt für prinzipielle souveräne Gleichheit basiert, aufbauen.
Artikel
78 [Bedingung des Treuhandschafts-Abkommen]
Artikel
79 [Vereinbarungen von Treuhandschaften]
§
2 Paragraph 1 dieses Artikels soll nicht Gründe für
eine Verzögerung oder eine Aufschiebung der Verhandlung und Schließung
einer Vereinbarung geben, um Mandate und andere Regionen, wie in Artikel
76 festgelegt, unter das Treuhandsystem zu bringen.
Artikel
80 [Treuhandschafts-Vertrag]
Der Treuhandschafts-Vertrag
soll in jedem Fall die Dauer, unter denen die Treuhandschaftsregion verwaltet
wird und die Autorität, welche bei der Verwaltung ausgeübt werden
wird, festlegt werden. Solche Autorität, die in diesem Fall "Verwaltungsautorität"
genannt wird, darf einem oder mehrere Sozialsystemen der Vereinigten Föderation
der Planeten zustehen.
Artikel
81 [Benennung von Gebieten]
Artikel
82 [Ausführung von Funktionen durch den Föderationsrat]
§ 2 Die grundlegenden Prinzipien, die in Artikel 75 festgelegt werden, sollen auf die intelligenten Lebensformen auf strategischen Bereichen zutreffen. §
3 Der Föderationsrat soll, laut der Vereinbarungen der Treuhandschafts-Abkommen
und ohne Vorurteile gegenüber der Sicherheitsüberlegungen, sich
der Hilfe des Treuhandschaftsrats bedienen, um die Funktionen der Vereinigten
Föderation der Planeten im Treuhandschaftssystem, in Beziehung auf
politische, soziale und ausbildungsmäßigen Angelegenheiten,
in strategischen Bereichen auszuführen.
Artikel
83 [Pflicht der Verwaltungsautorität]
Es soll
die Pflicht der Verwaltungsautorität sein, dafür zu bürgen,
dass die Treuhandschaftsregionen ihre Beitrag zur Bewahrung des interplanetaren
Friedens und der Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck darf die Verwaltungsautorität
Gebrauch von freiwilligen Kräften, Einrichtungen und der Hilfe der
Treuhandschaftsregionen machen, um die Verantwortung gegenüber dem
Föderationsrat auf das Bestmögliche auszuführen, genauso
wie die Verwaltungsautorität für die Verteidigung und die Einhaltung
der Gesetze und der Ordnung in der Treuhandschaftsregion zuständig
ist.
Artikel
84 [Ausführung von Funktionen durch die Höchste Versammlung]
§
2 Der Treuhandschaftsrat, welcher unter der Aufsicht der höchsten
Versammlung arbeitet, soll der Höchsten Versammlung in Ausübung
ihrer Pflicht helfen.
Kapitel
XII: Der Treuhandschaftsrat
Artikel
85 [Allgemeine Bestimmungen bei Ratswahlen]
§ 1 Der Treuhandschaftsrat soll aus folgenden Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten bestehen: A) Den Mitgliedern, die für die Verwaltung der Treuhandschaftsregionen zuständig sind. B) Den Mitgliedern, die namentlich in Artikel 23 genannt sind, auch wenn sie keine Treuhandschaftsregion verwalten. C) Aus so vielen Mitgliedern, welche für eine Amtszeit für drei (3) Sitzungsperioden von der Höchsten Versammlung gewählt werden, wie nötig sind, um eine gerechte Anzahl von Repräsentanten aller Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten im Treuhandschaftsrat, welche Treuhandschaftsregionen verwalten oder nicht verwalten, zu erreichen. § 2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrats soll eine (1) speziell qualifizierte intelligente Lebensform auswählen, welche es repräsentiert. Artikel
86 [Zulässige Handlungsabläufe]
§ 1 Über Berichte der Verwaltungsautoritäten diskutieren und beratschlagen. § 2 Eingehende Anträge und Gesuche, in Besprechung mit der Verwaltungsautorität, prüfen und genehmigen. § 3 Periodische Besuche der Treuhandschaftsregionen, in Absprache mit den Verwaltungsautoritäten, durchführen. § 4 Diese und anderen Handlungsabläufe in Einklang mit der Dauer der Treuhandschaften-Abkommen bringen. Artikel
87 [Erstellung eines Fragebogenformulars]
Artikel
88 [Stimmrecht des Treuhandrats]
§ 2 Entscheidungen sollen in einer Mehrheitswahl der anwesenden und wählenden Mitglieder geschehen. Artikel
89 [Pflichten des Treuhandrats]
§ 2 Der Treuhandschaftsrat soll sich in regelmäßigen Abständen und auf den Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder treffen. Artikel
90 [Unterstützung durch andere Organe und Behörden]
Kapitel
XIII: Der Interplanetare Höchste Gerichtshof
Artikel
91 [Definition und Handlungsrichtlinie]
Der Interplanetare Höchste Gerichtshof soll das prinzipielle gerichtliche Instrument innerhalb der Vereinigten Föderation der Planeten bilden. Er soll nach den Prinzipien des Tribunals auf Alpha III und den Regeln der Vereinigten Föderation der Planeten handeln. Artikel
92 [Bestimmung der Unterstellung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern
der Vereinigten Föderation der Planeten]
§ 2 Ein Sozialsystem, welches kein Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten ist, kann, in Absprache mit der Höchsten Versammlung und des Föderationsrats, eine Partei des Gesetzes des Interplanetaren Höchsten Gerichtshofs werden. Artikel
93 [Allgemeine Rechtslage]
§ 2 Wenn irgendeine Partei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben versagt und es unmöglich macht eine Entscheidung beim Interplanetaren Höchsten Gerichtshof zu erwirken, hat die Gegenpartei die Möglichkeit Zuflucht beim Föderationsrat in Anspruch zu nehmen, welcher, wenn es ihm für notwendig erscheint, Vorschläge machen oder eine Entscheidung treffen darf, die dem Gesetz die nötige Macht verleiht. Artikel
94 [Wahlmöglichkeit des Verhandlungsablaufs und -orts]
Artikel
95 [Anfrage auf eine neutrale Meinung]
§
2 Andere Organe der Vereinigten Föderation der Planeten
und die spezialisierten Behörden, welche, zu welchem Zeitpunkt auch
immer, von der Höchsten Versammlung autorisiert sind, dürfen
den Interplanetaren Höchsten Gerichtshof um eine neutrale Meinung
in einer rechtmäßigen Auseinandersetzung, in ihrem Aufgabebereich,
bitten.
Kapitel
XIV: Das Höchste Sekretariat
Artikel
96 [Definition
und Zusammensetzung]
Das Sekretariat soll sich aus dem Höchsten Sekretariat und dem Personal, das die Vereinigte Föderation der Planeten für notwendig hält, zusammensetzen. Das Höchste Sekretariat soll von der Höchsten Versammlung und auf Empfehlung des Föderationsrats ernannt werden, und soll das höchste administrative Institut der Vereinigten Föderation der Planeten sein. Artikel
97 [Pflichten des Höchsten Sekretariats]
Artikel
98 [Handhabung von Angelegenheiten]
Artikel
99 [Akzeptierung durch Mitglieder]
§ 2 Jedes Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten hat das Höchste Sekretariat zu akzeptieren und darf nichts unternehmen, um dieser Einrichtung und ihrem Personal in irgendeiner Art und Weise zu schaden oder dessen Anordnungen zu missachten. Artikel
100 [Personal]
§ 2 Diese Personen sollen permanent dem Wirtschaftlichen und Sozialen Rat, dem Treuhandschaftsrat, und, wenn verlangt, anderen Organen in der Vereinigten Föderation der Planeten zugewiesen werden. Diese Personen sollen einen Teil des Höchstens Sekretariats bilden. §
3 Die wichtigste Überlegung bei der Beschäftigung des
Personals soll die Entscheidung der Bedingungen der Arbeiten sein, die
notwendig sind, um die höchsten Standards von Effizienz, Kompetenz
und Integrität beizubehalten. Größte Aufmerksamkeit soll
der Rekrutierung des Personals auf einer möglichst breiten geo-galaktischen
Basis gewidmet werden.
Kapitel
XV: Verschiedene Vereinbarungen
Artikel
101 [Vereinbarungen]
§ 1 Jeder Vertrag und jede interplanetare Vereinbarung, die von einem Mitglied der Vereinigten Föderation der Planeten nach der Inkrafttretung dieser Artikel der Föderation eingegangen wird, soll so schnell wie möglich vom Höchsten Sekretariat registriert und Veröffentlicht werden. § 2 Jeder Vertrag oder jede interplanetare Vereinbarung, die nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 1 dieses Artikels registriert wurde, wird im Territorium der Vereinigten Föderation der Planeten für ungültig erklärt. Artikel
102 [Priorität der Artikel der Föderation]
Artikel
103 [Ausübung von Funktionen und Erfüllung der Vorgaben]
Artikel
104 [Privilegien und Immunität]
§ 2 Repräsentanten der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten und Offizielle der Organisation sollen genauso Privilegien und Immunitäten genießen können, wie sie für die Ausübung ihrer Pflichten benötigen. §
3 Die Höchste Versammlung darf Empfehlungen mit Blick auf
die Bestimmungen für die Details der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels
oder darf den Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten
zu diesem Zweck Konventionen vorschlagen.
Kapitel
XVI: Kurzzeitige Sicherheitsvereinbarungen
Artikel
105 [Inkraftzetzung von Vereinbarungen und Haftung im Kriegsfall]
§ 1 Die besonderen Vereinbarungen, auf die sich Artikel 43 beziehen und die die Meinung des Föderationsrats darstellen, die aber noch nicht in Kraft getreten sind, sollen dem Föderationsrat ermöglichen, die in Artikel 42 beschriebenen Aufgaben zu beginnen. Die Parteien zur Erklärung der Vereinigten Föderation der Planeten sollen miteinander, aber auch mit anderen Mitgliedern der Vereinigten Föderation der Planeten in Kontakt treten, mit dem Ziel einer gemeinsamen Handlung der Organisation und, falls notwendig, der Bewahrung des interplanetaren Friedens und der Sicherheit. § 2 Nichts in diesen Artikeln der Föderation soll etwas aufheben oder ausschließen, was in Beziehung zu irgendeinem Sozialsystem, welches ein Gegner eines Unterzeichners dieser Artikel der Föderation war. Als Resultat für die Aufnahme oder Autorisierung eines Krieges, übernimmt die jeweilige Regierung die volle Haftung für diese Handlung. Artikel
106 [Inkraftzetzung von Verbesserungsmaßnahmen der Artikel der
Föderation]
Artikel
107 [Veränderungen der Artikel der Föderation]
§ 2 Jede Veränderung dieser Artikel der Föderation, beschlossen von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Konferenz, tritt nur dann in Kraft, wenn sie, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Standpunkt, von einer Zweidrittelmehrheit (2/3) der Mitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten, einschließlich aller permanenten Mitglieder des Föderationsrats, genehmigt wurde. §
3 Wenn eine solche Konferenz nicht vor der zehnten regulären
Sitzungsperiode der Höchsten Versammlung, folgend der Inkrafttretung
dieser Artikel der Föderation, gehalten wurde, soll ein Vorschlag
einer solchen Konferenz auf die Tagesordnung dieser Sitzung der Höchsten
Versammlung gesetzt werden, und soll abgehalten werden, wenn dies von einer
Zweidrittelmehrheit (2/3) der Höchsten Versammlung und einer Wahl
von sieben (7) Mitgliedern des Föderationsrats, beschlossen wurde.
Kapitel
XVII: Genehmigung und Unterzeichnung
Artikel
108 [Genehmigung und Unterzeichnung]
§ 1 Diese Artikel der Föderation sollen von den Regierungen, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Vorgängen, durch ihre Unterschrift genehmigt werden. § 2 Die Genehmigung soll in der Anwesenheit der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde erfolgen, welche alle unterschriftsbevollmächtigten Regierungen über jede Unterzeichnung benachrichtigen soll, entsprechend der Tätigkeiten des Höchsten Sekretariats der Organisation, wenn es ernannt wurde. § 3 Diese Artikel der Föderation sollen voll in Kraft treten, wenn sie von der Regierung der Vereinten Nationen des Planeten Erde, der Planetaren Konföderation mit 40 Eridani, die Vereinten Planeten mit 61 Cygnus, das Sternenimperium von Epsilon Indii, dem Concordium der Planeten von Alpha Centauri und von der Mehrheit der anderen unterschriftsbevollmächtigtenn Sozialsysteme genehmigt wurden. Es soll ein Protokoll dieser Genehmigung von den Vereinten Nationen des Planeten Erde angefertigt werden, welches an alle unterschriftbevollmächtigten Regierungen geschickt werden soll. § 4 Die Regierungen, die diese Artikel der Föderation unterzeichnet haben, welche diese genehmigen, werdenab dem Datum der Unterschrift, nachdem sie in Kraft getreten sind, die Gründungsmitglieder der Vereinigten Föderation der Planeten sein. Artikel
109 [Schlussartikel]
Die
Vertreter der Regierung der Vereinigten Föderation der Planeten haben
diese Artikel der Föderation unterzeichnet.
Quelle: Copyright © by StarTrekArchiv.com, 2001 |
|